FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema Markenanmeldung
Eine Ähnlichkeitsrecherche geht viel weiter als eine reine Identitätsrecherche. Bei einer Ähnlichkeitsrecherche beauftragen wir einen externen Schutzrechtsrecherchedienst mit der Erstellung einer durch einen Computeralgorithmus unterstützten, sehr weitgehenden Markenrecherche. Üblicherweise erhalten wir hierbei mehrere hundert Suchtreffer, die wir nachträglich manuell auswerten.
Wenn Sie eine Ähnlichkeitsrecherche für eine deutsche nationale Marke bei uns gesondert beauftragen zahlen Sie einen pauschalen Preis in Höhe von 500,- € netto. Darin enthalten sind bereits die Kosten, die bei uns für die externe Beauftragung des Schutzrechtsrecherchedienstes anfallen.
Durch eine Ähnlichkeitsrecherche erhalten Sie eine viel weit gehender Sicherheit, als es bei einer Identität Recherche überhaupt möglich ist. Bei einer Identität Recherche laufen sie immer Gefahr, dass sie ähnliche Marken, die Verwechslungsgefahr zu ihrem Zeichen aufweisen, übersehen. Hierdurch steigt das Risiko kostenträchtiger Markenkonflikte.
Mit der Eintragung der Marke erhalten Sie das alleinige Monopolrecht, das betreffende Zeichen für die in der Anmeldung benannten Waren und/oder Dienstleistungen zu verwenden. Sie können also von jedem anderen verlangen, dass er die Benutzung Ihrer Marke unterlässt und können ggf. auch Schadenersatz von Nachahmern und Trittbrettfahrern verlangen.
Wenn Sie also einen neuen Begriff entwickelt haben oder ein neues Logo designed haben, sollten Sie zunächst eine Marke anmelden, und erst dann damit an die Öffentlichkeit gehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber sich den Begriff oder das Logo schützen lässt und Sie das Nachsehen haben.
Ein absoluter Super-GAU ist der Fall, dass Sie Ihr Unternehmen auf einem Markenbegriff aufbauen, vergessen eine Marke schützen zu lassen und sich dann nach mehreren Jahren herausstellt, dass ein Mitbewerber existiert, der sich “Ihren” Begriff hat schützen lassen. In einem solchen Fall muss ggf. die eigene Firma umbenannt werden, was sich existenzbedrohend auswirken kann.
Wenn Sie also eine neue Marke oder auch eine neue Firmenbezeichnung benutzen wollen, müssen Sie sich zuvor vergewissern, dass Sie mit der neuen Bezeichnung nicht gegen bestehende Namens- bzw. Markenrechte Dritter verstoßen. Dieser Punkt wird nämlich im Eintragungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft.
Jedes Zeichen bzw. jeder Begriff kann als Marke angemeldet werden. Ob Markenschutz erreicht werden kann hängt davon ab, ob der angemeldete Begriff / das angemeldete Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist, nur dann wird das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung als schutzfähig einstufen.
Eine Marke kann auf verschiedene Arten geschützt werden. Sie können z.B. den Firmennamen oder den Produktnamen als Wortmarke schützen lassen oder ein Logo in Form einer Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke schützen lassen. Wortmarken müssen aus einem oder mehreren Wörtern (Buchstaben) bestehen.
Nein, das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur die sog. “absoluten Schutzhindernisse”, insbesondere also, ob die Marke für die in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn sie beschreibend ist. Inhaber älterer Schutzrechte sind selbst dafür verantwortlich, ihre eingetragenen Markenrechte zu überwachen und zu verteidigen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kümmert sich im Amelde- und Eintragungsverfahren nicht darum, welche älteren Markenrechte bereits bestehen.
Es kann daher passieren, dass Ihre Markenanmeldung problemlos durch geht, d.h. ohne Beanstandung / Zurückweisung eingetragen wird, sich dann aber ein Markeninhaber im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder Löschungsverfahrens meldet und die Löschung der eingetragenen Marke beantragt.
Aus diesem Grund empfehlen wir, nicht einfach blind irgendwelche Marken anzumelden, sondern immer eine Identitätsrecherche oder noch besser, eine Ähnlichkeitsrecherche vorab durchzuführen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie mit Ihrer Markenanmeldung nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstoßen.
Deutsche nationale Marken können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden.
Für europäische Unionsmarken (früher: "Gemeinschaftsmarken" ist das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.
Die Anmeldung von internationalen Marken kann über die World Intellectual Property Organization (WIPO) vorgenommen werden.
Wenn Sie eine Markenanmeldung über Markenportal.net vornehmen müssen Sie sich über den richtigen Weg keine Gedanken machen. Wir entwickeln die Anmeldestrategie für Sie und geben Ihnen unsere Empfehlung ab.
Ausgehend vom § 3 Markengesetz (MarkenG) können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Diese Aufzählung von Zeichenformen in § Abs. 1 MarkenG ist nicht abschließend. Gemein sind alle Zeichen jedoch, dass sie graphisch darstellbar sein müssen ( § 8 Abs. 1 MarkenG) . Als zweite Voraussetzung bestimmt § 3 Abs. 1 MarkenG, dass diese Zeichen Unterscheidungskraft besitzen müssen.
Graphische Darstellung
Die graphische Darstellbarkeit bedeutet nicht, dass nur solche Zeichen markenrechtsfähig sind, die sich unmittelbar graphisch darstellen lassen. Es reicht aus, wenn sie mittelbar darstellbar sind. Die Hörmarke z.B. ist nur als eine Tonabfolge wahrnehmbar, also gerade nicht visuell. Diese Tonfolge kann aber mittels Noten dargestellt werden und erfüllen somit diese Voraussetzung. Als Gegenbeispiel lassen sich Geruchssmarken anführen. Theoretisch kann man zwar den Geruch beschreiben oder sogar durch Angabe einer chemischen Formel die Zusammensetzung beschreiben. Diese Beschreibung gibt aber nicht den Geruch selbst wieder, sondern nur die geruchstragende Substanz. Außerdem ist es bei einer chemischen Formel nur einem sehr geringen Teil des Verkehrs möglich, diese zu verstehen. Eine Beschreibung des Geruchs in Wörter kann den Geruch selbst nicht bestimmt genug wiedergeben. Aufgrund der sehr engen Auslegung dieses Kriteriums durch den europäischen Gerichtshof (EuGH) sind Geruchsmarken deswegen nicht eintragungsfähig.
Unterscheidungskraft
Nach allgemeiner Definition ist die Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die von der Markenanmeldung erfassten Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten.
Wenn Ihnen diese Definition nichts sagt, so liegt es daran, dass sie zwar eine grobe Richtung vorgibt, was unter der Unterscheidungskraft zu verstehen ist, für den Einzelfall aber kaum konkrete Anhaltspunkte für eine rechtliche Prüfung der Unterscheidungskraft bietet.
Hier ist deswegen die Kenntnis eines kundigen Rechtsanwalts vonnöten, der sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs (BGH) auskennt. Diese höchstrichterlichen Urteile bieten jedoch für den Einzelfall auch nur eine Annäherungshilfe, da es dem Problem der Unterscheidungskraft gerade inne wohnt, dass nie zwei identische Fälle zu entscheiden sind.
Wortmarke
Sie ist eine Form der Marke, die nur aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder anderen Schriftzeichen besteht. Sie muss in üblichen Schriftzeichen wiederzugeben sein (§ 7 MarkenV) und kann nur in der üblichen Druckschrift (Arial) eingetragen werden.
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel aber alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Grafische Bearbeitungen sind nicht zulässig, dies ist den Wort-/Bildmarken vorbehalten.
Beispiele: Microsoft, VW
Kann ich ein Logo schützen lassen?
Um ein Logo schützen zu lassen, muss man eine Bild- bzw Wort-/Bildmarke eintragen lassen.
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Somit sind alle visuellen Abbildungen möglich, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und können als Bildmarke beim DPMA angemeldet und geschützt werden.
Unter einer Wort-Bild-Marke versteht man eine dauerhafte Kombination zwischen textlichen und grafischen Elementen in einer Darstellung. Sie darf nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein, da sie sonst als Wortmarke gilt (s. „Wortmarke“).
Ein Logo zu schützen hat den Vorteil, dass bei einer reinen Wortmarke bestimmte Wörter nicht schutzfähig sind, da sie eine beschreibene Funktion erfüllen und deswegen für sie ein Freihaltebedürfnis besteht. Diese Problematik kann man oft durch die Erstellung einer Wort-/Bildmarke umgehen, indem es grafisch bearbeitet wird, gleichzeitig der Wortbestandteil aber wahrnehmbar bleibt.
Firmenname schützen – Wie kann ich einen Firmennamen schützen lassen?
Einen Firmennamen schützen lassen kann man auf verschiedenste Arten, sowohl als Wort- als auch als Bildmarke oder die Kombination dieser beiden als Wort-/Bildmarke.
Grundsätzlich bestehen für einen Firmennamen keine weiteren Einschränkungen als z.B. für einen Produktnamen (s. „Markenanmeldung“, „Wortmarke“, „Logo schützen“). Zu beachten ist insbesonders, dass keine identische oder ähnliche Marke eingetragen ist und dass die Marke keine beschreibende Funktion erfüllt.
Ob der Firmenname länger besteht als eine identische Marke ist irrelevant, da nur der Zeitpunkt der Eintragung erheblich ist.
Name schützen – Wie kann ich einen Namen schützen lassen?
Einen Namen schützen lassen kann man auf verschiedenste Arten, sowohl als Wort- als auch als Bildmarke oder die Kombination dieser beiden als Wort-/Bildmarke.
Grundsätzlich bestehen für einen Namen keine weiteren Einschränkungen als z.B. für einen Produktnamen (s. „Markenanmeldung“, „Wortmarke“, „Logo schützen“). Zu beachten ist insbesonders, dass keine identische oder ähnliche Marke eingetragen ist und dass der Name keine beschreibende Funktion erfüllt.
Ob der Name länger besteht als eine identische Marke ist irrelevant, da nur der Zeitpunkt der Eintragung erheblich ist.
Kann ich einen Werbeslogan schützen lassen?
Werbeslogans lassen sich als Wortmarke schützen, sog. Mehrwortmarke, § 3 Abs. 1 MarkenG.
Sie müssen Unterscheidungskraft besitzen, d.h. Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterscheiden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Slogan das Produkt nur beschreibt oder bewirbt. Kurze prägnante Slogans, die nicht Bezug auf ein konktretes Produkt nehmen sondern abstrakt formuliert sind, sind am ehesten eintragungsfähig.
Beispiel: „Ich liebe es“ (Gastronomie), „Freude am Fahren“ (Autohersteller)
Obwohl rechtlich keine Bedenken bestehen, raten wir davon ab, eine Marke zu nutzen, bevor Sie angemeldet ist.
Die “Marke” als geschütztes Rechtsgut entsteht erst mit der Eintragung in ein Register (DPMA, EUIPO, WIPO), rückwirkend mit der Priorität des Anmeldedatums. Erst mit der Eintragung wird eine Zeichen zu einer "eingetragenen Marke".
Die Nutzung einer nicht eingetragenen Marke im geschäftlichen Verkehr ist aber jederzeit möglich. Sie genießt jedoch dann nicht unbedingt Schutz. Jeder könnte sie somit als Marke eintragen lassen und sich das exklusive Recht zur Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr sichern. Es kommt nicht darauf an, wer die Marke zuerst verwendet hat, sondern wer sie als erstes angemeldet hat.
Deswegen raten wir dazu, alle Zeichen, die für Ihr Unternehmen wichtig sind, schnellstmöglich anzumelden und Fakten zu schaffen.
Zwar kann ein Zeichen auch durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr einen solchen Bekanntheitsgrad erlangen, dass Markenschutz im Sinne des § 4 MarkenG entsteht, die Hürden hierfür sind aber extrem hoch und in der Praxis entstehen zahlreiche Beweisschwierigkeiten und man ist vom Wohl und Wehe des zuständigen Gerichts abhängig.
Aufgrund der wirtschaftlichen Relevanz von Marken und wegen der Rechtssicherheit, die Ihnen eine Markeneintragung bietet, sollten Sie sich auch nicht darauf verlassen, dass Ihnen ein Gericht eine nicht eingetragene Benutzungsmarke oder ein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. § 5 MarkenG zuspricht.
Stellen Sie sich, ein Konkurrent würde Ihren Firmennamen oder Ihr Logo oder auch nur einen ähnlichen Namen oder ein ähnliches Logo als Marke schützen lassen!
Er könnte Ihnen dann versuchen zu untersagen, unter dem von Ihnen genutzten Logo oder Firmennamen bestimmte Waren oder Dienstleistungen anzubieten.
Im schlimmsten Fall müssten Sie Ihr Unternehmen umbenennen.
Wenn Sie selbst eine ordnungsgemäß angemeldete und eingetragene Marke vorweisen können, kann Ihnen dies im Regelfall nicht mehr passieren.
Wir raten dringend dazu, vor jeder Markenanmeldung eine vorhergehende Markenrecherche gewissenhaft und ausführlich durchzuführen.
Grundsätzlich kann jeder selbst eine solche Recherche durchführen. Um sie allerdings effektiv und mit Anspruch auf Vollständigkeit durchführen zu können, bedarf es einschlägiger Erfahrungen.
Auf der Website des Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) steht ein Rechercheprogramm (DPMAregister) zur Verfügung, mit dessen Hilfe vor Eintragung abgeklärt werden muss, ob eine gleiche oder ähnliche Marke bereits eingetragen ist. Außerdem bleibt auch nach der Eintragung eine DPMA Markenrecherche relevant, um gegen spätere Eintragung einer gleichen oder ähnlichen Marke vorgehen zu können und so die eigene Marke zu verteidigen. Die Nutzung der Datenbank ist kostenfrei.
Je nachdem, ob es sich etwa um eine Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke handelt, unterscheidet sich der Rechercheaufwand.
Während für die Recherche nach übereinstimmenden Merkmalen bei einer Wortmarke schon ausreichend sein kann, in der Datenbank den Namen einzugeben und auch Abwandungen zu recherchieren, ist das Suchen nach einer Bildmarke schon ungleich komplizierter.
Jede geometrische Form hat einen dazugehörigen Code (z.B. für Kreise, Quadrate, Dreicke usw.). Über die Kombination verschiedener Codes können Bildmarken, die diese geometrischen Formen beinhalten, beschrieben und gefunden werden. Sind die Marken auch noch farblich ausgestaltet, so benötigt man zusätzlich den Farbcode.
Außerdem können Namen und Logos, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, andere Markenrechte verletzen, selbst wenn diese nicht in Markenregistern eingetragen wurden. Suchen Sie daher auch in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Handelsregistern, Titelschutzanzeigen und/oder Branchen- beziehungsweise sonstigen Produktverzeichnissen nach identischen oder ähnlichen Namen.
Eine vollständige Markenrecherche ist also nicht identisch mit einer Markenrecherche auf den Seiten des DPMA.
Eine professionelle Markenrecherche zeichnet sich dadurch aus, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Markenrecherche optimal ausgenutzt werden und deswegen das Ergebnis vollständig ist. Ein rechtlicher Laie weiß oft nicht, mit welchen Suchbegriffen er bei einer Wortmarke anfangen soll. Auch die Entscheidung darüber, ob zwei Marken ähnlich sind, ist nicht immer einfach. Z.B. hat das OLG Hamburg (Urt. v. 26.11.2009 - 3 U 201/08) eine Ähnlichkeit zwischen "Red Bull" und "Bullenmeister" angenommen. Dasselbe Gericht hat auch entschieden, dass die Zeichen "solarscout24" mit "scout24" miteinander verwechselt werden können (OLG Hamburg, Urt. v. 24.02.2009, 312 O 668/08). An diesen zwei Beispielen sieht man, dass die Verwechslungsgefahr oft unklar ist und erst durch eine richterliche Entscheidung Klarheit geschaffen werden kann.
Während von einem spezialisiertem Rechtsanwalt erwartet werden muss, dass er diese Urteile kennt und auf deren Basis zu einem fundierten Ergebnis im Einzelfall kommt, ist es für einen Laien kaum möglich.
Überschneidungen zu anderen Rechtsgebieten sind insbesondere in dem Bereich der Urheberrechte und Designrechte (Geschmacksmusterrechte) möglich. Da hinter der Entstehung einer Marke oft ein kreativer Prozess steckt, können Marken urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser entsteht jedoch unabhängig von einer Anmeldung oder Registrierung sondern automatisch, sobald die Marke "fertig" ist.
Völlig unterschiedlich sind die Regelungen des Handelsgesetzbuches zu firmenrechtlichen Vorschriften. Eine Firma kann auf Grundlage des MarkenG als Marke eingetragen werden. Dies ändern jedoch nichts an der handelsrechtlichen Dimension dieses Begriffes.
Anders ist das Verhältnis zum Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Das Markenrecht ist nach herkömmlicher Auffassung nur ein Ausschnitt des allgemeinen Wettbewerbsrecht. Das UWG schützt den Wettbewerb vor unlauteren Geschäftspraktiken. Die unberechtigte Nutzung einer Marke kann dann sowohl nach MarkenG als auch nach dem UWG eine rechtswidrige Handlung darstellen. Der Schutz aus dem UWG geht jedoch weiter als der des Markenrechts: Eine Handlung kann wettbewerbsrechtlich relevant sein, obwohl es nicht mehr in den Bereich des Markenschutzes fällt, Stichwort vergleichende Werbung, wenn ein Markenname nur genannt wird.
Der Wert eines Unternehmens besteht nicht nur aus dem Umsatz, den Firmenimmobilien oder den Patenten, sondern auch aus dem nicht-materiellen Wert seiner Marke bzw. Marken. Allein durch die Markierung und die mit dem Markenzeichen verbundenen, positiven Assoziationen beim Konsumenten ist es einem Unternehmen möglich, mehr Geld für das eigene Produkt zu bekommen. Daher hat eine eigetragene Marken einen eigenen, immateriellen Wert, der auch bilanziell aktiviert werden kann.
DURY LEGAL Markenservice-Desk
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